Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 26. Juli 2016 abgeändert und werden die Bescheide des Beklagten vom 25. Juli 2011 idG des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2012 (Juni 2010), vom 29. Juli 2013 idG des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2013 sowie vom 29. November 2013 idG des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2014 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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