LSG Bayern - Urteil vom 11.04.2019
L 7 AS 582/16
Normen:
SGB I § 66 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 26.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 550/14

Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB IIBestimmtheit eines Hinweises

LSG Bayern, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 582/16

DRsp Nr. 2020/564

Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II Bestimmtheit eines Hinweises

Eine Leistungsversorgung nach § 66 SGB I bedarf eines ordnungsgemäßen Hinweises.

Ein schriftlicher Hinweis ist eine zwingende (formelle) Voraussetzung für die Versagung oder Entziehung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung im Verwaltungsverfahren; dieser Hinweis muss bestimmt genug sein, damit der zur Mitwirkung Aufgeforderte eindeutig erkennen kann, was ihm bei Unterlassung der Mitwirkung droht.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 26. Juli 2016 abgeändert und werden die Bescheide des Beklagten vom 25. Juli 2011 idG des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2012 (Juni 2010), vom 29. Juli 2013 idG des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2013 sowie vom 29. November 2013 idG des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2014 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 66 Abs. 3;

Tatbestand