LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.10.2021
L 19 AS 929/21 B ER
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 4793/21

Leistungen für Unionsbürger nach dem SGB IIVerfestigter Aufenthalt in DeutschlandKeine Beurteilung allein nach melderechtlichen Vorschriften

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.10.2021 - Aktenzeichen L 19 AS 929/21 B ER

DRsp Nr. 2022/10097

Leistungen für Unionsbürger nach dem SGB II Verfestigter Aufenthalt in Deutschland Keine Beurteilung allein nach melderechtlichen Vorschriften

1. § 7 Abs 1 S 4 und 5 SGB II setzten nicht voraus, dass der Betreffende fünf Jahre ununterbrochen nach dem BMG im Bundesgebiet gemeldet ist. 2. Tatbestandlich erforderlich ist lediglich ein fünfjähriger gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet seit (erster) Anmeldung.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Sachausspruch des Beschlusses des Sozialgerichtes Berlin vom 3. August 2021 – S 37 AS 4793/21 ER – neu gefasst. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 29. Juli 2021 bis zum 31. Juli 2021 99,60 Euro sowie für die Monate August bis Dezember 2021 monatlich jeweils 446 ,00 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Verfahrenszüge zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 193;

Gründe