LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 02.04.2019
L 6 AS 467/17
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 39 AS 999/16

Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB IIErmittlung der Grenze für die abstrakt angemessenen Kosten der UnterkunftVoraussetzungen eines Vergleichsraums

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02.04.2019 - Aktenzeichen L 6 AS 467/17

DRsp Nr. 2019/8465

Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II Ermittlung der Grenze für die abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft Voraussetzungen eines Vergleichsraums

1. Die Grenze für die abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung muss in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem "schlüssigen Konzept" erfolgen. 2. Vergleichsraum ist der Raum, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zumutbar ist.3. Dieser ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet.

Die Berufungen des Beklagten gegen die Urteile des Sozialgerichts Hildesheim vom 10. Mai 2017 werden zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch der Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Leistungen für Kosten der Unterkunft (KdU) im Jahr 2016.