LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.02.2019
L 25 AS 2531/17
Normen:
SGB X § 54 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 12562/16

Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB IIAuslegung eines UnterwerfungsvergleichsAuslegung öffentlich-rechtlicher WillenserklärungenErklärter WilleEmpfängerhorizont

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2019 - Aktenzeichen L 25 AS 2531/17

DRsp Nr. 2019/7003

Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II Auslegung eines Unterwerfungsvergleichs Auslegung öffentlich-rechtlicher Willenserklärungen Erklärter Wille Empfängerhorizont

1. Der Inhalt deines Unterwerfungsvergleichs ist durch Auslegung zu bestimmen. 2. Auch öffentlich-rechtliche Willenserklärungen sind gem. § 133 BGB auszulegen. 3. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist danach der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. 4. Es kommt nicht auf den inneren, sondern auf den erklärten Willen an, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte.

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. November 2017 und der Bescheid des Beklagten vom 16. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2016 geändert und der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 30. September 2011 Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich weiteren 318,23 Euro zu gewähren. Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten für den gesamten Rechtsstreit zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 54 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig sind Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für Juni bis September 2011.