LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.03.2019
L 31 AS 302/18
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB II § 22 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 197 AS 14598/15

Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB IIAngemessenheit von Unterkunftskosten als unbestimmter RechtsbegriffVerwendung von Betriebskostenguthaben

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.03.2019 - Aktenzeichen L 31 AS 302/18

DRsp Nr. 2019/7021

Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II Angemessenheit von Unterkunftskosten als unbestimmter Rechtsbegriff Verwendung von Betriebskostenguthaben

1. Es ist unzutreffend, wenn allgemein bei den den jährlichen Gesamtbedarf der Kosten für Unterkunft letztlich übersteigenden Vorauszahlungsbewilligungen von rechtswidrig begünstigenden Bewilligungen ausgegangen würde, die im Ergebnis aus Gründen des Vertrauensschutzes beim Leistungsempfänger verblieben. 2. Betriebskostenguthaben sind vielmehr zur Senkung der KdU im Folgemonat des Zuflusses zu verwenden.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB II § 22 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, eine Nebenkostennachforderung des Vermieters zu übernehmen, obwohl nach einer Kostensenkungsaufforderung nur noch die angemessenen und nicht die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) übernommen werden.