LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.03.2019
L 32 AS 2123/14
Normen:
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 3; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 24.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 3478/11

Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II bei einem selbstgenutzten HausgrundstückNotwendige Ausgaben für die SelbstnutzungKosten des Betriebsstroms einer Heizungsanlage

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.03.2019 - Aktenzeichen L 32 AS 2123/14

DRsp Nr. 2019/8397

Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II bei einem selbstgenutzten Hausgrundstück Notwendige Ausgaben für die Selbstnutzung Kosten des Betriebsstroms einer Heizungsanlage

1. Unterkunftskosten für selbstgenutzte Hausgrundstücke sind alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind, z.B. zur Finanzierung geleistete Schuldzinsen und Nebenkosten, Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen. 2. Zu den Kosten der Unterkunft zählen die Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat. 3. Auch die Kosten des Betriebsstroms einer Heizungsanlage, zählen zu den mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten, weil der Betrieb der Heizungsanlage untrennbar mit dem Betrieb der Heizung als solcher verbunden ist.