BSG - Beschluss vom 18.01.2017
B 14 AS 230/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB XII § 13 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 08.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 3341/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 9238/13

Leistungen für einen Bewohner in einer SelbsthilfegemeinschaftGrundsatzrügeAnforderungen an die Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 18.01.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 230/16 B

DRsp Nr. 2017/9698

Leistungen für einen Bewohner in einer Selbsthilfegemeinschaft Grundsatzrüge Anforderungen an die Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage

1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. 2. Mit der Frage: "Erfüllt ein (erwerbsfähiger) suchtabhängiger Bewohner in einer Selbsthilfegemeinschaft das Tatbestandsmerkmal 'untergebracht' in einer Einrichtung im Sinne von § 13 II SGB XII, 7 IV SGB II, wenn zwar die sächlichen Mittel für den Aufenthalt von einem Träger (hier: Stiftung) zur Verfügung gestellt werden, der Suchtabhängige aber - abgesehen von einem Mietvertrag - keinen Behandlungs-, Therapie- oder sonstigen Vertrag bzw. Hilfeplan vereinbart oder unterzeichnet und das Erlernen des Ziels eines drogenfreien Lebens als Selbsthilfe der suchtabhängigen Bewohner in der Wohngruppe oder bei der Arbeit (in den Zweckbetrieben) untereinander erfolgt, professionelle Betreuer, Ärzte, Therapeuten oder sonstige Fach- und Leitungskräfte für das Erlernen eines drogenfreien Lebens bei der Stiftung nicht tätig sind?" wird schon keine abstrakte Rechtsfrage formuliert, vielmehr stellt diese Frage ganz auf den Einzelfall ab.