LSG Hessen - Beschluss vom 28.11.2016
L 8 P 34/16 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 10.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 P 4/16

Leistungen der stationären PflegeEinstweiliger RechtsschutzRückwirkende ErbringungGlaubhaftmachung von Anordnungsgrund und AnordnungsanspruchReduzierte Prüfungsdichte

LSG Hessen, Beschluss vom 28.11.2016 - Aktenzeichen L 8 P 34/16 B ER

DRsp Nr. 2017/6832

Leistungen der stationären Pflege Einstweiliger Rechtsschutz Rückwirkende Erbringung Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch Reduzierte Prüfungsdichte

1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form der Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt voraus, dass eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, d.h. dass dem Antragsteller ohne eine entsprechende Regelung schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, sodass ihm das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann (Anordnungsgrund) und ihm aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsachen bei Prüfung der Rechtslage ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die begehrte Handlung bzw. Unterlassung zusteht (Anordnungsanspruch). 2. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. 3. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 10. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;