Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 30. November 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen eine Überleitungsanzeige.
Die 1920 geborene Klägerin verkaufte mit notariellem Vertrag vom 12. Juni 1989 an ihre Tochter J. K. und deren Ehemann, L. K., mehrere Grundstücke, u.a. das im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelegene Hausgrundstück M. in N. (Flurstück 42 der Gemarkung O.). Der Vertrag enthielt folgende Regelung:
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