LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.08.2016
L 8 SO 343/15
Normen:
SGB XII § 93 Abs. 1 S. 1; BGB § 875 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 30.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 SO 204/14

Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XIIRechtmäßigkeitsvoraussetzung einer ÜberleitungsanzeigeNegativevidenzAufhebung eines Rechts an einem Grundstück

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.08.2016 - Aktenzeichen L 8 SO 343/15

DRsp Nr. 2017/7111

Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Überleitungsanzeige Negativevidenz Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück

1. Das Bestehen eines Anspruchs ist keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige. 2. Ausreichend ist vielmehr, dass ein überleitungsfähiger Anspruch in Betracht kommt, also nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen ist, sog. Negativevidenz. 3. Die Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück erfordert grundsätzlich neben der Löschung des Rechts im Grundbuch die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe (§ 875 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 30. November 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 93 Abs. 1 S. 1; BGB § 875 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine Überleitungsanzeige.

Die 1920 geborene Klägerin verkaufte mit notariellem Vertrag vom 12. Juni 1989 an ihre Tochter J. K. und deren Ehemann, L. K., mehrere Grundstücke, u.a. das im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelegene Hausgrundstück M. in N. (Flurstück 42 der Gemarkung O.). Der Vertrag enthielt folgende Regelung: