LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.01.2018
L 20 SO 467/17 B
Normen:
SGG § 114 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 12.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 153/17

Leistungen der Hilfe zur Pflege in EinrichtungenAussetzung des VerfahrensVorgreiflichkeitVorläufige Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers bis zur endgültigen Klärung ggf. vorrangiger Ansprüche

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2018 - Aktenzeichen L 20 SO 467/17 B

DRsp Nr. 2018/3084

Leistungen der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen Aussetzung des Verfahrens Vorgreiflichkeit Vorläufige Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers bis zur endgültigen Klärung ggf. vorrangiger Ansprüche

1. Vorgreiflichkeit i.S.d. § 114 Abs. 2 S. 1 SGG liegt vor, wenn die Entscheidung des Gerichts vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt. 2. Sie ist nicht nur dann zu bejahen, wenn das angerufene Gericht gehindert ist, über eine Vorfrage selbst zu entscheiden. 3. Ausreichend ist vielmehr auch ein tatsächlicher Einfluss durch das andere Verfahren. 4. Das (Nicht-)Bestehen eines Rechtsverhältnisses muss für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung haben. 5. Das SGB XII sieht aber gerade eine vorläufige Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers bis zur endgültigen Klärung ggf. vorrangiger Ansprüche vor; diese gesetzliche Regelung würde durch eine Aussetzung des Verfahrens unterlaufen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 12.09.2017 aufgehoben.

Normenkette:

SGG § 114 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Aussetzungsbeschluss des Sozialgerichts Münster. In der Hauptsache begehrt sie Leistungen der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen.