Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Mai 2015 geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form der Assistenzpflege im Rahmen des Arbeitgebermodells in Höhe von monatlich 4.390,19 Euro abzüglich der monatlichen Pflegegeldleistungen der Pflegekasse vorläufig für die Zeit vom 10. März 2015 bis zum 30. Juni 2015 und ab dem 7. September 2015 bis zum 31. Dezember 2015, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, zu gewähren.
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