BSG - Beschluss vom 16.01.2018
B 8 SO 84/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202; ZPO § 547;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 5057/14
SG Freiburg, vom 27.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 3637/14

Leistungen der GrundsicherungVerfahrensrügeMöglichkeit der Beeinflussung des UrteilsAbsoluter Revisionsgrund

BSG, Beschluss vom 16.01.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 84/17 B

DRsp Nr. 2018/2799

Leistungen der Grundsicherung Verfahrensrüge Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils Absoluter Revisionsgrund

1. Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht, es sei denn, es werden absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß § 202 SGG i.V.m. § 547 ZPO der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202; ZPO § 547;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Zahlung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) für die Zeit vom 1.12.2008 bis 30.9.2013.