LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.02.2018
L 19 AS 2382/17 B ER
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 114 ff.;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 4785/17

Leistungen der GrundsicherungKosten der Unterkunft und HeizungÜbernahme von MietschuldenSicherung der UnterkunftPKH-Verfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.02.2018 - Aktenzeichen L 19 AS 2382/17 B ER

DRsp Nr. 2018/3075

Leistungen der Grundsicherung Kosten der Unterkunft und Heizung Übernahme von Mietschulden Sicherung der Unterkunft PKH-Verfahren

1. Die Übernahme von Mietschulden erfolgt nicht, um den Antragsteller von zivilrechtlichen Forderungen freizustellen oder um Ansprüche des Vermieters zu sichern. 2. Zweck der Leistung ist allein die (längerfristige) Sicherung der Unterkunft. 3. Dies ist bei Erlass eines Räumungstitels zu Gunsten des Vermieters als Voraussetzung einer Duldung der weiteren Nutzung der Wohnung nicht gewährleistet.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 06.12.2017 wird zurückgewiesen. Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 114 ff.;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.