BSG - Beschluss vom 16.01.2018
B 8 SO 82/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 1/15
SG Augsburg, vom 28.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SO 70/13

Leistungen der GrundsicherungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 16.01.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 82/17 B

DRsp Nr. 2018/2798

Leistungen der Grundsicherung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Genügen der Darlegungspflicht

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) dargelegt werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Im Streit ist die Rechtmäßigkeit der Befristung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) bis 31.12.2013.