LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.03.2018
L 18 AS 2312/17
Normen:
SGB X § 84 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 7 S. 2; SGB II § 31 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 19.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 42 AS 961/14

Leistungen der GrundsicherungAnspruch auf Entfernung von Kontoauszügen aus VerwaltungsaktenLeistungserheblichkeit von KontoauszügenKontoauszüge als wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2018 - Aktenzeichen L 18 AS 2312/17

DRsp Nr. 2018/4596

Leistungen der Grundsicherung Anspruch auf Entfernung von Kontoauszügen aus Verwaltungsakten Leistungserheblichkeit von Kontoauszügen Kontoauszüge als wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II

1. Kontoauszüge sind sorgfältig auf Einkommen, Vermögen und Bedarf zu prüfen; eine kurze Einsichtnahme genügt dafür nicht. 2. Für Kontoauszüge, die Einnahmen enthalten, liegt dies auf der Hand; das anrechenbare Einkommen festzustellen erfordert komplexe Berechnungen. 3. Aber auch Kontoauszüge, die kein anrechenbares Einkommen ausweisen, sind leistungserheblich. 4. Der Bedarf - insbesondere Miethöhe und Betriebskosten der Unterkunft - lässt sich teilweise aus den Kontoauszügen ablesen; länger dauernde Ausgaben können zu anrechenbarem Vermögen führen; die Kontoauszüge der letzten Monate können Anlass für eine Direktüberweisung der Unterkunftskosten an den Vermieter nach § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II geben; aus Kontoauszügen ablesbares unwirtschaftliches Verhalten kann zu einer Sanktion nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 SGB II führen. 5. Kontoauszüge sind somit eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Gewährung von Leistungen nach SGB II und als solche zu der Verwaltungsakte zu nehmen.