Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 21. Dezember 2021 aufgehoben.
Der Antragstellerin wird für die Durchführung des Klageverfahrens ab dem 11. Juni 2019 Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unter Beiordnung von Rechtsanwalt T L, P, C bewilligt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die 2004 geborene und allein durch ihre Mutter gesetzlich vertretene Antragstellerin steht bei dem Antragsgegner im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II).
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