LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.05.2022
L 3 AS 109/22 B PKH
Normen:
SGB II a.F. § 21 Abs. 6 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 21.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 564/19

Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB IIAbgrenzung von laufendem und einmaligem Bedarf

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2022 - Aktenzeichen L 3 AS 109/22 B PKH

DRsp Nr. 2022/14998

Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II Abgrenzung von laufendem und einmaligem Bedarf

Auch bei abstrakt-genereller Betrachtungsweise ist ein Tablet für den Schulunterricht kein laufender Bedarf, weil Tablets für den Schulunterricht im Laufe der Schulzeit typischerweise nicht mehrfach angeschafft werden müssen; es handelt sich insoweit um einen einmaligen Bedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II a.F..

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 21. Dezember 2021 aufgehoben.

Der Antragstellerin wird für die Durchführung des Klageverfahrens ab dem 11. Juni 2019 Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unter Beiordnung von Rechtsanwalt T L, P, C bewilligt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II a.F. § 21 Abs. 6 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 4;

Gründe

I.

Die 2004 geborene und allein durch ihre Mutter gesetzlich vertretene Antragstellerin steht bei dem Antragsgegner im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II).