BSG - Beschluss vom 01.02.2018
B 8 SO 22/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 4789/14
SG Ulm, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 333/13

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIVerletzung rechtlichen GehörsRechtswidrige Ablehnung von PKHWillkürliche Gerichtsentscheidung

BSG, Beschluss vom 01.02.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 22/17 B

DRsp Nr. 2018/10895

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Verletzung rechtlichen Gehörs Rechtswidrige Ablehnung von PKH Willkürliche Gerichtsentscheidung

1. Die rechtswidrige Ablehnung von PKH als solche kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensmangel nicht geltend gemacht werden, sondern nur eine Ablehnung, die verfassungsrechtlich fundierte prozessuale Gewährleistungen verletzt, weil sie auf Willkür beruht und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG und das Gebot der Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten verstößt. 2. Ist ein Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und drängt sich daher der Schluss auf, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht, ist Willkür anzunehmen. 3. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung allein ist nicht ausreichend, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt.4. Die rechtswidrige Versagung von PKH zusammen mit der fehlenden Bereitschaft des Berufungsgerichts zur Abänderung der rechtswidrigen Entscheidung verletzen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.