LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.04.2016
L 8 SO 78/15 B ER
Normen:
SGB XII § 43 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 149/15 ER

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIEheähnliche LebensgemeinschaftLeistungen für die VergangenheitAktuelle Notlage

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.04.2016 - Aktenzeichen L 8 SO 78/15 B ER

DRsp Nr. 2016/13748

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Eheähnliche Lebensgemeinschaft Leistungen für die Vergangenheit Aktuelle Notlage

Leistungen für die Vergangenheit können nicht Gegenstand einer einstweiligen Anordnung sein, soweit damit eine aktuelle Notlage nicht beseitigt werden kann.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 15. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 43 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller (im Folgenden: Ast.) verfolgt mit seiner Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII).