LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.02.2018
L 8 SO 49/16
Normen:
SGB XII §§ 53 ff.; SGB XII § 75;
Fundstellen:
NZS 2019, 594
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 17.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 60/12

Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen L 8 SO 49/16

DRsp Nr. 2018/16544

Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

Regelungen eines Mehrbedarfs können nicht zu Lasten eines Hilfebedürftigen vereinbart werden, um ein von Seiten des Einrichtungsträgers als defizitär empfundenes Ergebnis von Vergütungsvereinbarungen auszugleichen. Der Gesetzgeber hat das Problem der Berechnung eines individuellen Hilfebedarfs dahin gehend zu lösen versucht, dass vor der Feststellung eines solchen Bedarfs nach § 75 Abs 4 S 2 SGB XII ein "Leistungsangebot" vorzulegen ist, "das die Voraussetzungen des § 76 SGB XII erfüllt". Gemeint ist damit auch die Angabe der konkreten Vergütung.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. August 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII §§ 53 ff.; SGB XII § 75;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der beklagte überörtliche Sozialhilfeträger Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) für die Betreuung des Klägers in dem von der Beigeladenen getragenen Wohnheim "Suchttherapiezentrum Schloss R." (im Folgenden: Wohnheim) "bis auf Weiteres in Höhe von 12,35 EUR ab 8. Juli 2010" zu gewähren hat.