BSG - Beschluss vom 25.01.2018
B 5 R 212/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 29.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 507/16
SG Magdeburg, vom 11.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 722/13

Leistung zur Teilhabe am ArbeitslebenGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageBereits geklärte RechtsfrageAuswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG

BSG, Beschluss vom 25.01.2018 - Aktenzeichen B 5 R 212/17 B

DRsp Nr. 2018/3800

Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Bereits geklärte Rechtsfrage Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. 3. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw. das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben.