LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 18.02.2009
L 2 R 17/09
Normen:
SGB IX § 33; SGB VI § 13 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 9; SGB X § 39; SGB X § 45; SGB X § 48;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 467/07

Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung bei unzureichender Eignung des Versicherten, Eignungsprognose

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.02.2009 - Aktenzeichen L 2 R 17/09

DRsp Nr. 2009/11117

Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung bei unzureichender Eignung des Versicherten, Eignungsprognose

Stellt sich während des Verlaufs der Maßnahme die unzureichende Eignung des Versicherten heraus, dann ist, soweit möglich, zeitnah eine der geänderten Prognose angepasste Modifizierung des Rehabilitationsplanes anzustreben. Dies gilt insbesondere, wenn sich entsprechende Eignungsmängel bereits in den ersten Monaten der Maßnahme ergeben. In diesem Zusammenhang stimmen jedenfalls bei verständiger Betrachtung die Interessen des Sozialleistungsträgers und des Behinderten überein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 33; SGB VI § 13 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 9; SGB X § 39; SGB X § 45; SGB X § 48;

Tatbestand:

Der am 5. Mai 1965 geborene Kläger hat von der Beklagten eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum kaufmännischen Assistenten erhalten. Er begehrt nunmehr in Form einer weiteren Leistung zur Teilhabe die Umschulung zum Bürokaufmann.