Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 19. März 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der beklagte Sozialhilfeträger für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zuständig ist.
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