LSG Hessen - Urteil vom 25.01.2017
L 4 SO 57/14
Normen:
SGB II § 16d; SGB II § 16e;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SO 200/12

Leistung zur Sicherung des LebensunterhaltsZuständiger LeistungsträgerRechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage

LSG Hessen, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen L 4 SO 57/14

DRsp Nr. 2017/9507

Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts Zuständiger Leistungsträger Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage

In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass einer Klage auf Feststellung der Zuständigkeit eines Leistungsträgers (auch bei gleich hohen Leistungen) ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 16/07 R -, BSGE 99, 88 -94, SozR 4-4200 § 7 Nr. 7, Urteil vom 19. September 2002 - B 1 KR 11/02 R), wobei hierfür die an die Feststellung der Zuständigkeit geknüpften Fernwirkungen ausreichen (BSG, Urteil vom 19. September 2002 - B 1 KR 11/02 R, a.a.O), wie sie sich etwa aus der Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit (§ 16d SGB II) oder eines geförderten Arbeitsverhältnisses (§ 16e SGB II) ergeben, belastenden Maßnahmen, die beim Leistungsbezug nach dem SGB XII nicht erfolgen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 19. März 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 16d; SGB II § 16e;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der beklagte Sozialhilfeträger für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zuständig ist.