LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.09.2011
5 TaBV 44/11
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1; AÜG § 14 Abs. 2; AÜG § 14 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 BV 52/10

Leiharbeitnehmer; Mitbestimmung des Betriebsrats hinsichtlich der Arbeitszeit

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2011 - Aktenzeichen 5 TaBV 44/11

DRsp Nr. 2012/13857

Leiharbeitnehmer; Mitbestimmung des Betriebsrats hinsichtlich der Arbeitszeit

1. Bei der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb handelt es sich um eine nach § 87 Abs. 1 Mr. 2 BetrVG mitbestimmungspflichtige Angelegenheit. 2. a) Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wird nicht dadurch Rechnung getragen, dass die Arbeitgeberin Leiharbeitnehmer im Rahmen der mit dem Betriebsrat für die Stammbelegschaft vereinbarten Schichtplänen einsetzt; mitbestimmungspflichtig ist nicht nur der einzelne Dienstplan, sondern auch die Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten der jeweiligen Schichtpläne. b) Dies muss auch bezüglich der im Entleiherbetrieb eingesetzten Leiharbeitnehmer angenommen werden, da anderenfalls der Entleiher aufgrund seines Direktionsrechts die Lage der Arbeitszeit für die ihm überlassenen Leiharbeitnehmer allein nach seiner Interessenlage bestimmen könnte, was das Mitbestimmungsrecht gerade zu vermeiden bezweckt.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2011 - 18 BV 52/10 - teilweise abgeändert.