LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.07.2015
L 3 R 442/12
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2017, 185
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 23.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 895/10

Lehrstuhlvertretung an einer Universität durch einen freiberuflichen RechtsanwaltHalbes LehrdeputatKeine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die VertretungsprofessurBeschäftigung an der Universität als Lehrstuhlvertretung mit halben Lehrdeputat keine berufsspezifische anwaltliche Beschäftigung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.07.2015 - Aktenzeichen L 3 R 442/12

DRsp Nr. 2015/17127

Lehrstuhlvertretung an einer Universität durch einen freiberuflichen RechtsanwaltHalbes Lehrdeputat Keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Vertretungsprofessur Beschäftigung an der Universität als Lehrstuhlvertretung mit halben Lehrdeputat keine berufsspezifische anwaltliche Beschäftigung

Eine mehrere Monate umfassende und mit 2.100 EUR monatlich vergütete Lehrstuhltätigkeit (reine Lehrtätigkeit) eines freiberuflichen Rechtsanwalts an einer Universität ist versicherungspflichtig und nicht von der Versicherungspflicht zu befreien.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.03.2012 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger für eine Tätigkeit als Lehrstuhlvertreter an der Universität L vom 01.04.2010 bis zum 16.07.2010 von der Versicherungspflicht zu befreien ist.