Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.03.2012 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger für eine Tätigkeit als Lehrstuhlvertreter an der Universität L vom 01.04.2010 bis zum 16.07.2010 von der Versicherungspflicht zu befreien ist.
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