BAG - Urteil vom 03.04.2007
9 AZR 283/06
Normen:
BGB § 133 § 157 §§ 305 ff. ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 ; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O) SR 2 I l Nr. 3 u.a. zu § 15 ;
Fundstellen:
AP Nr. 14 zu § 81 SGB IX
AuR 2007, 445
BAGE 122, 33
NJ 2008, 143
NZA-RR 2008, 504
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 86/05
ArbG Schwerin, vom 13.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2353/04

Lehrerpersonalkonzept; Teilzeitbeschäftigung; Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung

BAG, Urteil vom 03.04.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 283/06

DRsp Nr. 2007/18821

Lehrerpersonalkonzept; Teilzeitbeschäftigung; Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung

»Während der Laufdauer des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT/BAT-O) war es im öffentlichen Dienst üblich, in dem vom öffentlichen Arbeitgeber verwandten Arbeitsvertragsformular auf die Bestimmungen dieses Tarifvertrags und die ihn ergänzenden und ersetzenden Bestimmungen Bezug zu nehmen. Die Art und Weise der Bezugnahme unterliegt als "Allgemeine Geschäftsbedingung" der gerichtlichen Kontrolle. Die Bezugnahmeklausel selbst war für den Angestellten weder überraschend (§ 305c BGB) noch intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).«

Orientierungssätze: 1. Soweit im öffentlichen Dienst formularmäßig auf die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT/BAT-O) und die ihn ergänzenden und ersetzenden Bestimmungen Bezug genommen wurde, war das regelmäßig weder überraschend (§ 305c BGB) noch unklar oder unverständlich (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).