LAG Köln - Urteil vom 31.07.1998
11 Sa 865/98
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; BeschFG § 2 Abs. 1 ; Runderlaß des Kultusminsters NW v. 05.08.1992 - Z C 5.41-/2-88/92;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ga 92/98

Lehrereinstellung; Gleichheitssatz; Diskriminierungsverbot; Teilzeit

LAG Köln, Urteil vom 31.07.1998 - Aktenzeichen 11 Sa 865/98

DRsp Nr. 2000/2065

Lehrereinstellung; Gleichheitssatz; Diskriminierungsverbot; Teilzeit

»Wenn der öffentliche Arbeitgeber bei der Dauereinstellung von Lehrkräften solche Bewerber bevorzugt, die bereits als Aushilfskräfte befristete Vertretungsdienste geleistet haben, so kann er von dieser Bevorzugung nur unterhälftig tätig gewordene Aushilfskräfte ausschließen, ohne gegen Diskriminierungsverbote zu verstoßen; den unterhälftigen Aushilfskräften erwächst aufgrund des Gleichheitssatzes kein Anspruch darauf, wie die übrigen Aushilfskräfte ebenfalls gegenüber sonstigen Bewerbern bevorzugt zu werden.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; BeschFG § 2 Abs. 1 ; Runderlaß des Kultusminsters NW v. 05.08.1992 - Z C 5.41-/2-88/92;
Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ga 92/98