Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit dem 1. August 1986 im Schuldienst in Sachsen beschäftigt. Sie ist als Teilzeitbeschäftigte mit einem Arbeitszeitumfang von 57,14 % der Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft im Regionalschulamtsbezirk Leipzig als Grundschullehrerin eingesetzt. Die Klägerin wird nach VergGr. IVa
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