LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.02.2015
L 17 U 791/12
Normen:
SGG § 73; SGG § 73 Abs. 6 S. 7; ZPO § 81; BVK Nr. 4111;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 06.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KN 751/11

Lebzeiten und Hinterbliebenenansprüche aus Anlass einer BerufskrankheitBerufskrankheit Nr. 4111Verfahrensbeendigung durch BerufungsrücknahmeWirkung einer Vollmacht

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.02.2015 - Aktenzeichen L 17 U 791/12

DRsp Nr. 2015/3373

Lebzeiten und Hinterbliebenenansprüche aus Anlass einer Berufskrankheit Berufskrankheit Nr. 4111 Verfahrensbeendigung durch Berufungsrücknahme Wirkung einer Vollmacht

1. Als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht sind volljährige Familienangehörige vertretungsbefugt (§ 73 SGG in der insoweit seit 30.07.2009 unveränderten Fassung). 2. Ist die Vollmacht in keiner Weise beschränkt, ermächtigt diese zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen (§ 73 Abs. 6 Satz 7 SGG iVm. § 81 ZPO). 3. Eine solche Vollmacht ermächtigt deshalb sowohl zur Berufungseinlegung als auch zu deren Rücknahme.

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.10.2010 - S 18 KN 287/10 U - durch Rücknahme der Berufung am 15.01.2011 beendet ist.

Normenkette:

SGG § 73; SGG § 73 Abs. 6 S. 7; ZPO § 81; BVK Nr. 4111;

Tatbestand

Streitig waren Lebzeiten- und Hinterbliebenenansprüche aus Anlass einer Berufskrankheit des am 00.00.1989 verstorbenen Versicherten K T nach Nr. 4111 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung.