Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.10.2010 - S 18 KN 287/10 U - durch Rücknahme der Berufung am 15.01.2011 beendet ist.
Streitig waren Lebzeiten- und Hinterbliebenenansprüche aus Anlass einer Berufskrankheit des am 00.00.1989 verstorbenen Versicherten K T nach Nr. 4111 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung.
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