OVG Niedersachsen - Beschluss vom 15.03.2011
13 PA 5/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 S. 1, 2; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 5, 8; BGB § 1360a Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 60/10

Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen i.R.d. Bewilligung von Prozesskostenhilfe trotz prekärer Einkommenssituation

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.03.2011 - Aktenzeichen 13 PA 5/11

DRsp Nr. 2011/5534

Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen i.R.d. Bewilligung von Prozesskostenhilfe trotz prekärer Einkommenssituation

Einzelfall, in der eine Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe trotz ansonsten prekärer Einkommenssituation entgegensteht.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 S. 1, 2; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 5, 8; BGB § 1360a Abs. 4;

Aus dem Entscheidungstext

Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2010, mit dem dieses es abgelehnt hat, für das beabsichtigte erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat im Ergebnis keinen Erfolg. Auf die Frage hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage kommt es nicht entscheidend an. Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter nur dann Prozesskostenhilfe für ein (beabsichtigtes) Klageverfahren, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe lassen sich nach den von der Klägerin abgegebenen Erklärungen vom 27. Februar 2010 und vom 12. August 2010 nebst den beigefügten Belegen nicht feststellen bzw. liegen nicht vor.