OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.01.2001
4 U 93/00
Normen:
BetrAVG § 1 ; KO § 17 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2001, 601
OLGReport-Düsseldorf 2002, 161
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 332/99

Lebensversicherung - Direktversicherung des Arbeitgebers für Arbeitnehmer - Konkurs des Arbeitgebers - Bezugsrecht - Fortführung mit eigenen Mitteln - planwidrige Lücke - ergänzende Vertragsauslegung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2001 - Aktenzeichen 4 U 93/00

DRsp Nr. 2001/12987

Lebensversicherung - Direktversicherung des Arbeitgebers für Arbeitnehmer - Konkurs des Arbeitgebers - Bezugsrecht - Fortführung mit eigenen Mitteln - planwidrige Lücke - ergänzende Vertragsauslegung

»1. Hat der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für seinen Arbeitnehmer als versicherte Person eine Direktversicherung i. S. von § 1 (2) BetrAVG bei einem Lebensversicherer abgeschlossen und fällt der Arbeitgeber in Konkurs, so wird das im Rahmen der Versorgungszusage eingeräumte eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht des Arbeitnehmers strikt unwiderruflich. Die Erklärung des Konkursverwalters, er trete in den Versicherungsvertrag nicht ein und kündige ihn, führt zwar zur Beendigung des Versicherungsvertrages; das unwiderrufliche Bezugsrecht des Arbeitnehmer setzt sich jedoch an dem Auflösungsguthaben (Rückkaufswert) fort.