LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.03.2012
9 Ta 57/12
Normen:
RVG § 11 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 640/10 KO

Lebensfremde Einwendungen gegen anwaltliche Gebührenfestsetzung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.03.2012 - Aktenzeichen 9 Ta 57/12

DRsp Nr. 2012/7605

Lebensfremde Einwendungen gegen anwaltliche Gebührenfestsetzung

1. Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist die Vergütungsfestsetzung grundsätzlich abzulehnen, soweit die Antragsgegnerin Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. 2. Nicht jede Einwendung außerhalb des Gebührenrechts führt jedoch zwingend zu einer Ablehnung der Vergütungsfestsetzung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG; außergebührenrechtliche Einwendungen bleiben unberücksichtigt, wenn sie auch bei äußerst zurückhaltender summarischer Prüfung unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben können, weil sie erkennbar unrichtig, gänzlich halt- und substanzlos oder offensichtlich aus der Luft gegriffen sind. 3. Es erscheint vollkommen sach- und lebensfremd, dass ein Rechtsanwalt wegen einer für ihn und seiner Mandantin nicht zufrieden stellenden Entscheidung des Gerichts auf seine entstandenen Gebühren für die Vertretung im Verfahren verzichtet, insbesondere wenn bereits eine umfangreiche schriftsätzliche Vorbereitung der Berufungsverhandlung stattgefunden hat.

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.01.2012, Az.: 2 Ca 640/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5 S. 1;

Gründe: