LSG Niedersachsen - Beschluß vom 09.05.2006
L 7 AS 403/05 ER
Normen:
AlgIIV § 2 Abs. 2 ; SGB X § 35 ;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 21.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 647/05

Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt, Anrechnung von Einkünften aus einer selbständigen Tätigkeit

LSG Niedersachsen, Beschluß vom 09.05.2006 - Aktenzeichen L 7 AS 403/05 ER

DRsp Nr. 2007/20258

Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt, Anrechnung von Einkünften aus einer selbständigen Tätigkeit

Verwaltungsakte bedürfen gemäß § 35 SGB X einer Begründung, in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt werden, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Das ist bei den leistungsgewährenden Bescheiden, die auf der Grundlage des Berechnungsprogramms A2LL ergehen, nicht der Fall, da aus den Bescheiden nicht ersichtlich ist, wie die Miete und die Nebenkosten die auf der Bedarfsseite in Ansatz gebracht werden, berechnet wurden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AlgIIV § 2 Abs. 2 ; SGB X § 35 ;
Vorinstanz: SG Lüneburg, vom 21.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 647/05