BSG - Urteil vom 14.07.2004
B 11 AL 79/03 R
Normen:
AlhiV (2002) § 4 ; AlhiV § 6 Abs. 3 S. 1 ; SGB III § 193 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2005, 443
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 02.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 AL 16/03
SG Berlin, vom 24.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 58 AL 2208/02

Laufende Bewilligung nach § 4 AlhiV 2002

BSG, Urteil vom 14.07.2004 - Aktenzeichen B 11 AL 79/03 R

DRsp Nr. 2004/17589

Laufende Bewilligung nach § 4 AlhiV 2002

Wenn die Bundesagentur für Arbeit die Bewilligung wegen Teilnahme des Arbeitslosen an einer von vornherein auf drei Monate befristeten Rehabilitationsmaßnahme mit Bezug von Übergangsgeld aufhebt und der Arbeitslose sich nach Beendigung der Maßnahme wieder arbeitslos meldet und die Weiterzahlung von Arbeitslosenhilfe begehrt, so liegt auch dann eine "laufende Bewilligung" iS. des § 4 AlhiV 2002 vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AlhiV (2002) § 4 ; AlhiV § 6 Abs. 3 S. 1 ; SGB III § 193 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 1. Februar bis 14. August 2002.

Der am 3. Juni 1955 geborene Kläger war von 1981 bis 1997 selbstständig und von 1998 bis Ende März 1999 als Arbeitnehmer tätig. Nach Auskunft des Rentenversicherungsträgers hat der Kläger bei Vollendung des 65. Lebensjahres unter Zugrundelegung der bis Januar 2002 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 166,82 _ monatlich zu erwarten.