LSG Bayern - Urteil vom 30.10.2013
L 1 LW 22/12
Normen:
ALG § 100 Abs. 1; ALG § 92; ALG § 23;
Vorinstanzen:
SG München, vom 23.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 LW 13/12

Landwirtschaftliche AltersrenteUnterschied in der Ehegatten-MitversicherungVerheiratetenzuschlagBegrenzung rechtmäßig und verfassungskonform

LSG Bayern, Urteil vom 30.10.2013 - Aktenzeichen L 1 LW 22/12

DRsp Nr. 2014/997

Landwirtschaftliche Altersrente Unterschied in der Ehegatten-MitversicherungVerheiratetenzuschlagBegrenzung rechtmäßig und verfassungskonform

1. Bei der Ehegattenrente erfolgt gemäß § 100 Abs. 1 ALG eine Begrenzung der Steigerungszahl für zugesplittete Zeiten auf den halben Wert des Umrechnungsfaktors, der für unverheiratete Landwirte und die Anzahl an vollen Beitragsjahren maßgebend ist, zu Recht. 2. Gegen diese Rentenanspruchsbegrenzung für Landwirts-Ehefrauen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Rechtsstaatsgebot gemäß Art. 20 Abs. 3 GG in seiner Ausformung als Bestimmtheitsgrundsatz sowie den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG bzw. das Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG, da es sich jeweils um Zahlungen ohne eigene Beitragsleistung der Begünstigten und damit eine rein staatlich gewährende Sozialleistungserbringung mit entsprechend weitem Gestaltungssspielraum handelt.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 23. August 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ALG § 100 Abs. 1; ALG § 92; ALG § 23;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Altersrente für Landwirte.