LSG Bayern - Urteil vom 29.10.2014
L 12 EG 50/13
Normen:
BErzGG § 6 Abs. 3 S. 2; BayLErzGG Art. 5 Abs. 1 S. 2; BayLErzGG i.d.F. v. 16.11.1995 Art. 5 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 19.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 EG 18/11

Landeserziehungsgeld nach dem BayLErzGGAnrechnung von Einkünften eines nichtehelichen LebensgefährtenVoraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft

LSG Bayern, Urteil vom 29.10.2014 - Aktenzeichen L 12 EG 50/13

DRsp Nr. 2015/11173

Landeserziehungsgeld nach dem BayLErzGG Anrechnung von Einkünften eines nichtehelichen Lebensgefährten Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft

1. Wesentliches Merkmal der eheähnlichen Gemeinschaft ist gerade deren fehlende umfassende Rechtsverbindlichkeit und die bedingungslose Möglichkeit der grundsätzlich folgenlosen jederzeitigen Aufhebbarkeit der Partnerschaft. 2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anrechnung des Einkommens des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft bei der Berechnung des Landeserziehungsgeldes bestehen nicht. 3. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 19.07.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BErzGG § 6 Abs. 3 S. 2; BayLErzGG Art. 5 Abs. 1 S. 2; BayLErzGG i.d.F. v. 16.11.1995 Art. 5 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand