LAG Thüringen - Beschluss vom 13.01.2002
8 Ta 141/02
Normen:
BRAGO § 23 ; BGB § 779 ; ZPO § 794 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 25.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1082/01

LAG Thüringen - Beschluss vom 13.01.2002 (8 Ta 141/02) - DRsp Nr. 2003/5151

LAG Thüringen, Beschluss vom 13.01.2002 - Aktenzeichen 8 Ta 141/02

DRsp Nr. 2003/5151

»Zu den Voraussetzungen für das Entstehen einer Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO bei Abschluss eines Prozessvergleiches«

Normenkette:

BRAGO § 23 ; BGB § 779 ; ZPO § 794 ;

Gründe:

I.

Im zugrundeliegenden Klageverfahren begehrte der Kläger, ein bei der Beklagten angestellter Mitarbeiter, mit der am 03.05.2001 eingegangenen Klage die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger mit Schreiben vom 19.03.2001 erteilte Abmahnung aus den Personalunterlagen zu entfernen.

Nachdem der Kläger selber das Arbeitsverhältnis aus zwischen den Parteien streitigen Gründen mit Wirkung zum 30.06.2001 beendet hatte, schlossen die Parteien in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 20.07.2001 folgenden - in der Zwischenzeit rechtswirksamen

Vergleich

1. Die Beklagte verpflichtet sich, die Abmahnung vom 19.03.2001 auf Grund der Tatsache, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2001 gekündigt hat, mit sofortiger Wirkung aus der Personalakte zu entfernen.

2. Die Kosten und Auslagen des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

An gerichtlichen Auslagen sind im Ausgangsverfahren EURO 11,24 für zwei Zustellungen angefallen, von denen der Beklagten und Beschwerdeführerin mit Kostenansatz vom 13.02.2002 die Hälfte in Rechnung gestellt wurde; dem Kläger war für das Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt worden.