LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.01.1998
4 Sa 360/97
Normen:
BGB §§ 952, 985, 986 ; KO § 43 ; VVG §§ 3, 166 ;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 24.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 922/96

LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.01.1998 (4 Sa 360/97) - DRsp Nr. 1999/7780

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.01.1998 - Aktenzeichen 4 Sa 360/97

DRsp Nr. 1999/7780

Zum Herausgabeverlangen des Konkursverwalters bezüglich eines Versicherungsscheins bei Direktversicherung.

Normenkette:

BGB §§ 952, 985, 986 ; KO § 43 ; VVG §§ 3, 166 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist der Konkursverwalter über das Vermögen der Firma P... & S... Baugesellschaft mbH. Die nachmalige Gemeinschuldnerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 5. Oktober 1984 errichtet und am 2. Januar 1985 in das Handelsregister eingetragen. Der Beklagte war bei der Gemeinschuldnerin als Maurermeister und stellvertretender Geschäftsführer beschäftigt und hielt im übrigen eine Einlage von DM 5.000,-- DM.

Die Arbeitsvertragsparteien trafen am 07.12.1986 folgende Vereinbarung:

Vereinbarung

Hiermit wird mit der P ... & S... , Bau GmbH und den Angestellten

Bernd P... (Geschäftsführer)

Gustav M. S... (Betriebsleiter)

vereinbart, daß in den kommenden Jahren auf eine Gehaltserhöhung verzichtet und dafür eine Direktversicherung als Altersversorgung abgeschlossen wird.