LAG Schleswig-Holstein - Beschluß vom 12.04.1994
6 Ta 16/94
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BetrVG § 103 Abs. 2 ; BRAGO § 8 Abs. 2, § 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 10.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 101/93

LAG Schleswig-Holstein - Beschluß vom 12.04.1994 (6 Ta 16/94) - DRsp Nr. 1999/7782

LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 12.04.1994 - Aktenzeichen 6 Ta 16/94

DRsp Nr. 1999/7782

1. Im Verfahren der Ersetzung der Zustimmung (§ 103 Abs. 2 BetrVG) bemißt sich der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit ausschließlich nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, nicht nach § 12 Abs. 7 ArbGG (analog). 2. Maßgeblich für die Wertbemessung ist das Beteiligungsrecht des Betriebsrats; wirtschaftliche Folgen oder mittelbare Auswirkungen bleiben außer Betracht. 3. Liegen besondere Umstände nicht vor, verbleibt es beim Regel- und Richtwert von 6.000,00 DM.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BetrVG § 103 Abs. 2 ; BRAGO § 8 Abs. 2, § 10 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1. hat mit ihrem am 12.11.1993 beim Arbeitsgericht Lübeck eingegangenen Antrag die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3. gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG beantragt.

Im Anhörungstermin am 09.12.1993 hat die Beteiligte zu 1. ihren Antrag zurückgenommen. Das Verfahren wurde eingestellt.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert gemäß § 10 BRAGO auf 6.000,00 DM festgesetzt. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird verwiesen.

Gegen diesen am 19.01.1994 zugestellten Beschluß haben die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. am 20.01.1994 Beschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet: