I.
Die Beteiligte zu 1. hat mit ihrem am 12.11.1993 beim Arbeitsgericht Lübeck eingegangenen Antrag die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3. gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG beantragt.
Im Anhörungstermin am 09.12.1993 hat die Beteiligte zu 1. ihren Antrag zurückgenommen. Das Verfahren wurde eingestellt.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert gemäß § 10 BRAGO auf 6.000,00 DM festgesetzt. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird verwiesen.
Gegen diesen am 19.01.1994 zugestellten Beschluß haben die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. am 20.01.1994 Beschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet:
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