LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 31.08.2023
2 Sa 56/22
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 16.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1377/20

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 31.08.2023 (2 Sa 56/22) - DRsp Nr. 2024/9294

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.08.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 56/22

DRsp Nr. 2024/9294

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 16.09.2021 - 4 Ca 1377/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Der am 10.10.1970 geborene Kläger verfügt über eine (im Jahr 1989) abgeschlossene Berufsausbildung als Facharbeiter für Werkzeugmaschinen. Er ist seit dem 01.02.2013 in einem von der Beklagten unterhaltenen Hotelbetrieb in M beschäftigt. Gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung (Bl. 8 ff.d. Akte) wird er als "Mitarbeiter Set-up" in Vollzeit eingesetzt. Der Kläger ist Vorsitzender des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrates.

Die Stellenbeschreibung der Tätigkeit des Klägers als Mitarbeiter Set-up (Bl. 31 d. Akte) lautet wie folgt:

Stellenbeschreibung
Stellenbezeichnung: Mitarbeiter Set-up
Unterstellung: Chef Set-up
Überstellung: keine
Wird vertreten durch: keine
Vertritt: keine
Ziel der Stelle / Durchführung der Raum- und Saalbestuhlung gemäß Function Sheet
Hauptaufgabe:
Aufgaben im Einzelnen: - Ausführung der Raum- und Saalbestuhlung nach Anweisung
- Ausführung von Sondereinbauten nach Anweisung
- Fachgerechte Handhabung und Pflege aller eingesetzten Arbeitsmittel und Geräte
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