LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.08.1995
8 Sa 1333/94
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 27.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 189/94

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.08.1995 (8 Sa 1333/94) - DRsp Nr. 2002/2551

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.08.1995 - Aktenzeichen 8 Sa 1333/94

DRsp Nr. 2002/2551

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung, die das beklagte Land wegen unzutreffender Angaben des Klägers über eine frühere Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR (MfS) ausgesprochen hat.

Der 1940 geborene Kläger, verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet, war seit 1963 in der ehemaligen DDR als Lehrer tätig. Nach dem Beitritt wurde er in den Dienst des beklagten Landes übernommen und arbeitete zuletzt als Fachlehrer für Wirtschaft, Technik und Hauswirtschaft an einer Sekundarschule zu einem Bruttomonatseinkommen von 4.900 DM.

Am 08.05.1991 verneinte der Kläger im Rahmen einer Selbstauskunft anlässlich der Übernahme in den Landesdienst die Frage danach, ob er Mitarbeiter des MfS oder Amtes für Nationale Sicherheit (AfNS) war. Am gleichen Tage versicherte er in einem ihm vorgelegten Bewerbungsbogen "nach bestem Wissen und Gewissen", dass er "kein Mitarbeiter oder Informant des ehemaligen MfS/AfNS gewesen sei, keine Gelder von diesen Institutionen erhalten und bewusst auch keine Informationen denunzierenden Charakters zur Verwendung durch das MfS/AfNS gegeben" habe.