LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.05.2002
8 Sa 759/01
Normen:
BAT/BAT-O § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 4 ; BGB § 242 ; BGB § 273 ;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 24.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1841/01

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.05.2002 (8 Sa 759/01) - DRsp Nr. 2003/5069

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.05.2002 - Aktenzeichen 8 Sa 759/01

DRsp Nr. 2003/5069

»1. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass einem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Mittel für den Unterhalt einer in seinem Haushalt aufgenommenen Person zur Verfügung stehen, die den Anspruch auf erhöhten Ortszuschlag der Stufe 2 entfallen lassen (§ 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 S. 2 BAT/BAT-O), trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann jedoch vom Arbeitnehmer gem. § 242 BGB Auskunft über die zur Verfügung stehenden Mittel verlangen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Auskunftspflicht nicht nach, kann der Arbeitgeber die Leistung des erhöhten Ortszuschlages zurückbehalten (§ 273 BGB). 2. Seiner Auskunftspflicht genügt der Arbeitnehmer nicht schon durch Angabe der von ihm tatsächlich in Anspruch genommenen Mittel. "Zur Verfügung" stehen ihm auch solche Mittel, deren Inanspruchnahme weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. Eine Vereinbarung über den Verzicht auf oder die Freistellung von Unterhaltsleistungen steht der Inanspruchnahme von Unterhalt nicht entgegen.«

Normenkette:

BAT/BAT-O § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 4 ; BGB § 242 ; BGB § 273 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Gewährung des Ortszuschlages der Stufe II gemäß § 29 B Abs. 2 Nr. 4 BAT-O.