LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.01.1995
5 Sa 429/94
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 20.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 211/91

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.01.1995 (5 Sa 429/94) - DRsp Nr. 2002/2542

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.01.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 429/94

DRsp Nr. 2002/2542

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten vom 21.06.1991.

Die am 20.5.1958 geborene Klägerin ist verheiratet und für zwei Kinder unterhaltspflichtig. Sie ist bei der Beklagten bzw. ihrem Rechtsvorgänger seit 1975 als Technologin beschäftigt. Ihr letztes monatliches Bruttoeinkommen betrug 1.550,-- DM.

Mit Schreiben vom 21.6.1991, der Klägerin zugegangen am 24.6.1991, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Zustimmung des Betriebsrats zum 30.9.1991. In diesem Kündigungsschreiben begründete sie die Kündigung damit, dass die ordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erfolge. Im Unternehmen würden strukturelle Veränderungen und Rationalisierungsmaßnahmen vorgenommen, die aufgrund der geänderten Marktbedingungen unerlässlich gewesen seien. Im Zuge der Angleichung des Personalbestandes an den tatsächlichen Arbeitsbedarf sei es zum Wegfall ihres, der Klägerin, Arbeitsplatzes gekommen. Möglichkeiten der Umschulung oder Versetzung, auch unter veränderten arbeitsvertraglichen Konditionen, seien nicht gegeben.

Gegen diese Kündigung wandte sich die Klägerin mit ihrer am 16.7.1991 beim Kreisgericht Halle eingegangenen Kündigungsschutzklage.