Der Kläger begehrt die Zahlung der vollen statt der nur in Höhe von 50 % geleisteten Abfindung aus dem Rahmensozialplan (RSP) vom 25.11.1991. Er stützt diesen Anspruch in erster Linie auf eine Gleichbehandlung mit 52 aus den Brikettfabriken ... und ... entlassenen Arbeitnehmern. Hilfsweise beansprucht er eine Abfindung in Höhe von 75 % aus dem RSP vom 11.12.1992.
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