LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.05.1995
5 Sa 592/94
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 17.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 524/92

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.05.1995 (5 Sa 592/94) - DRsp Nr. 2002/2547

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.05.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 592/94

DRsp Nr. 2002/2547

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger aus einem Sozialplan vom 15.7.1991 einen Anspruch auf Abfindung gegen die Beklagte hat.

Der Kläger war vom 1.2.1973 bis zum 30.9.1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Gruppenleiter Technik beschäftigt. Sein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen betrug zuletzt 2.300,-- DM.

Mit Schreiben vom 25.9.1991 bat der Kläger die Beklagte um Aufhebung seines Arbeitsvertrages zum 30.9.1991. Auf Bl. 9 d. A. wird insoweit Bezug genommen.

Die Beklagte entsprach dem Auflösungswunsch des Klägers.

Alleinige Gesellschafterin der Beklagten war zu jener Zeit die Treuhandanstalt. Diese stand in Privatisierungsverhandlungen mit dem Zeugen F., die jedoch letztlich nicht zum Abschluss führten.

Der Kläger befand sich seit November 1990 in Kurzarbeit, seit Juni 1991 in Kurzarbeit O. Auch die übrigen Teile der Belegschaft befanden sich in Kurzarbeit.

Unter dem 15.7.1991 vereinbarte die Beklagte mit ihrem Betriebsrat einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Als Gegenstand des Sozialplans und des Interessenausgleichs vereinbarten die Betriebsparteien:

§ 1 Gegenstand: