LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.05.1995
3 Sa 627/94
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 30.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 578/93

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.05.1995 (3 Sa 627/94) - DRsp Nr. 2002/2642

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.05.1995 - Aktenzeichen 3 Sa 627/94

DRsp Nr. 2002/2642

Tatbestand:

Die Klägerin wehrt sich gegen die außerordentliche, auf Abs. 5 Nr. 2 Einigungsvertrag gestützte Kündigung des beklagten Landes vom 11.11.1993.

Die Klägerin ist am ... geboren. Sie ist unverheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Die Klägerin war Mitglied der SED. Etwa Anfang 1989 ist sie aus der Partei ausgetreten.

Die Klägerin war nach ihrer Facharbeiterprüfung im Jahre 1958 bis März 1962 als Pionierleiterin und anschließend bis August 1963 als Finanzsachbearbeiterin in der Bezirksleitung der PO. tätig. Ab 01.09.1963 bis zum 31.08.1964 war sie Klubhausleiterin beim Rat der Stadt ... . Anschließend arbeitete sie vom 01.09.1964 bis 30.04.1965 als Schulsekretärin der Kreisleitung der FDJ. Danach war sie zunächst wieder als Pionierleiterin beschäftigt.

Die Klägerin hat einen Hochschulabschluss als Diplomlehrerin für Deutsch erworben. Seit dem 01.09.1971 ist sie als Lehrerin beschäftigt. In den 80er Jahren war sie an ihrer Schule Mitglied und zeitweise auch Vorsitzende der Gewerkschaftsleitung. Andere Partei- usw. funktionen in der Schule nahm sie nicht wahr.