LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.05.1995
8 Sa 687/94
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 05.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 170/94

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.05.1995 (8 Sa 687/94) - DRsp Nr. 2002/2651

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.05.1995 - Aktenzeichen 8 Sa 687/94

DRsp Nr. 2002/2651

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer ordentlichen bedarfsbedingten Kündigung des beklagten Landes.

Die am ... geborene Klägerin (verheiratet, 2 Kinder) ist Diplomlehrerin für Geschichte und Russisch. Am 01.09.1984 begründete sie ein Arbeitsverhältnis mit der Pädagogischen Hochschule ..., wo sie 1985 zum Doktor Phil. promovierte und seit dem 01.02.1991 am Institut für Geschichte als Assistentin unbefristet tätig ist. Ihr Arbeitsgebiet umfasst Lehr-, Erziehungs- und Forschungstätigkeit im Bereich Deutsche Geschichte der Neuzeit.

Seit dem Zusammenschluss von PH. und TU. zur Technischen Universität ... am 01.04.1993 gehört die Klägerin der Fakultät für Geistes-, Sozial- und Erziehungswissenschaften (FGSE) an. Am Institut für Geschichte waren zu diesem Zeitpunkt 22 wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt.

Der im Februar 1993 beschlossene Haushaltsplan des Landes Sachsen-Anhalt für das Haushaltsjahr 1993 enthielt in der Stellenübersicht für Angestellte der TU. folgenden Vermerk (siehe Bl. 47 d.A.):

"222 kw-Stellen entfallen bis zum 30.09.1993. Die Stellenabgänge können auch im Bereich der Bedarfsnachweise vorgenommen werden."