LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.05.1995
6 Sa 1700/93
Fundstellen:
AuA 1996, 278
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 09.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 158/93

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.05.1995 (6 Sa 1700/93) - DRsp Nr. 2001/14287

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.05.1995 - Aktenzeichen 6 Sa 1700/93

DRsp Nr. 2001/14287

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Beklagten zu 1) ausgesprochenen Kündigung, über die Feststellung, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziffer 2) ein Arbeitsverhältnis besteht, sowie darüber, dass die Beklagte Ziffer 2) verpflichtet, ist, die Klägerin zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 16.04.1991 weiterzubeschäftigen und hilfsweise darüber, dass die Klägerin durch die Beklagte Ziffer 2) als vollbeschäftigte Angestellte zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 16.04.1991 einzustellen und zu beschäftigen ist.

Die am ... geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 07.07.1981 bei der Beklagten zu 1), zuletzt als Sekretärin auf der Planstelle "Sachbearbeiterin Hauptamt" beschäftigt.

Die arbeitsvertraglichen Beziehungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) richten sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 16.04.1991. Der Bruttomonatsverdienst der Klägerin betrug zuletzt 2.489,82 DM.

Im Januar 1993 vereinbarten die Beklagte zu 1) und weitere 10 Gemeinden (auf der Grundlage des Gesetzes zur Neuordnung der kommunalen Gemeinschaftsarbeit und zur Anpassung der Bauordnung vom 09.10.1992) die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft in Form eines gemeinsamen Verwaltungsamtes.

Der Sitz des Verwaltungsamtes befindet sich in der Gemeinde ... .