LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.05.1995
6 (5) Sa 204/94
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 17.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 159/93
ArbG Dessau-Roßlau, vom 21.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 357/93

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.05.1995 (6 (5) Sa 204/94) - DRsp Nr. 2001/14302

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.05.1995 - Aktenzeichen 6 (5) Sa 204/94

DRsp Nr. 2001/14302

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Beklagten zu 1) ausgesprochenen Kündigung, über die Feststellung, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziffer 2) ein Arbeitsverhältnis besteht, sowie darüber, dass die Beklagte Ziffer 2) verpflichtet ist, die Klägerin arbeitsvertragsgemäß als vollbeschäftigte Angestellte zu beschäftigen.

Die am 27.05.1945 geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 01.06.1987 bei der Beklagten zu 1), zuletzt als Sachbearbeiterin in der Kämmerei, beschäftigt.

Die arbeitsvertraglichen Beziehungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) richten sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 16.04.1991 (Bl. 6/7 d.A.).

Der Bruttomonatsverdienst der Klägerin betrug zuletzt 2.672,07 DM.

Im Januar 1993 vereinbarten die Beklagte zu 1) und weitere 10 Gemeinden (auf der Grundlage des Gesetzes zur Neuordnung der kommunalen Gemeinschaftsarbeit und zur Anpassung der Bauordnung vom 09.10.1992) die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft in Form eines gemeinsamen Verwaltungsamtes (Verwaltungsgemeinschaft).

Der Sitz des Verwaltungsamtes befindet sich in der Gemeinde ... .

Wegen des Inhalts der Gemeinschaftsvereinbarung wird auf Bl. 33 - 39 der Akten Bezug genommen. Die Verwaltungsgemeinschaft nahm am 01.04.1993 ihre Tätigkeit auf.