Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der am ... geborene Kläger (verheiratet und einem Kind unterhaltspflichtig) ist bei dem beklagten Land seit dem 01.01.1992 als Sachbearbeiter für Baumaßnahmen/Liegenschaften ... (Forstwirtschaft) des Regierungspräsidiums ... mit einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 4.715,39 DM beschäftigt.
Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens hatte er unter dem 21.07.1991 im Personalfragebogen die Frage nach einer Mitarbeit beim MfS oder AfNS verneint. Unter dem 12.11.1991 hatte er folgende schriftliche Erklärung abgegeben:
"Ich bin darauf hingewiesen worden, dass ich meine persönlichen Verbindungen zum ehemaligen MfS bzw. zum AfNS, falls solche bestanden oder noch fortbestehen, offenlegen muss. Für den Fall, dass meine Angaben hierzu unwahr oder falsch sind, muss ich mit meiner außerordentlichen fristlosen Kündigung rechnen."
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