LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.03.1995
8 Sa 749/94
Vorinstanzen:
ArbG Naumburg - Urteil - 6 Ca 353/92 - 26.05.1994,

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.03.1995 (8 Sa 749/94) - DRsp Nr. 2002/2688

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.03.1995 - Aktenzeichen 8 Sa 749/94

DRsp Nr. 2002/2688

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob dem Kläger monatliche Abfindungszahlungen nach betriebsbedingter Kündigung gemäß § 13 IV. des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie in den neuen Bundesländern vom 17.12.1990 (MTV) auch für einen Zeitraum zustehen, in dem der Kläger während der Arbeitslosigkeit Krankengeld bezogen hat.

Das Arbeitsverhältnis des 55-jährigen Klägers war zum 30.06.1991 nach über zehnjähriger Betriebszugehörigkeit aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden.

Der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendende MTV sieht in § 13 IV. neben einer einmaligen Abfindung eine weitere monatliche Abfindung bis zu 12 Monaten für Arbeitnehmer vor, die nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden und das 15. Lebensjahr vollendet haben. Gemäß Ziffer 1 des § 13 IV. MTV ist die weitere Abfindung zu zahlen "bei an das Ausscheiden aus dem Betrieb anschließender Arbeitslosigkeit ..., wenn und solange der Entlassene Arbeitslosengeld bezieht".

Weiter heißt es:

"Der Anspruch auf Abfindung entsteht jeweils rückwirkend für die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld im vorangegangenen Kalendermonat."